Häufige Fragen und Antworten

Nachfolgend finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Genussschein.

  • Wie kann man den Bertelsmann Genussschein 2001 erwerben?

    Der Erwerb des Bertelsmann Genussscheins erfolgt über Ihre Bank, indem Sie dieser unter Angabe der Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN DE0005229942) einen Auftrag zum Kauf des von Ihnen gewünschten Grundbetrags in Euro erteilen. Der gewünschte Grundbetrag muss auf glatte 10 Euro lauten, also z. B. auf 4.870 Euro. Ihre Bank leitet den Kaufauftrag dann an die Börse weiter. Bitte beachten Sie, dass sich der Kurswert des Genussscheins als Prozentnotiz in Bezug auf den Grundbetrag ermittelt. Bei einem Kaufauftrag über z. B. 1.000 Euro Grundbetrag und einem Börsenkurs von z. B. 200 % werden Ihnen folglich insgesamt 2.000 Euro zur Begleichung des Kaufpreises in Rechnung gestellt. Für die Ausführung von Kauf- bzw. Verkaufsaufträgen sowie für die Verwaltung eines Depotkontos (zur Verwahrung der Genussscheine) fallen zusätzlich Gebühren an, über die Sie sich bei Ihrer Bank im vorhinein informieren sollten.

  • Gibt es einen bestimmten Mindestanlagebetrag für den Erwerb vom Bertelsmann Genussschein 2001?

    Einen bestimmten Mindestanlagebetrag für den Bertelsmann Genussschein gibt es nicht. Theoretisch kann somit auch ein einziger Genussschein im Grundbetrag von 10 Euro über die Börse erworben werden. Da für Kauf- bzw. Verkaufsaufträge zumeist Mindest-Bankgebühren sowie Maklercourtage anfallen, empfiehlt es sich, solche Aufträge immer über mehrere Genussscheine zu erteilen.

  • Wie bestimmen sich der Gewinnanteil und die Ausschüttung auf den Bertelsmann Genussschein 2001?

    Der Gewinnanteil des Bertelsmann Genussscheins 2001 beträgt 15 % des Grundbetrags, sofern ausreichend Konzernjahresüberschuss vorhanden ist. Die Ausschüttung erfolgt, sofern ausreichend Jahresüberschuss der Bertelsmann SE & Co. KGaA erwirtschaftet wurde.

  • Wie werden Kurs und Ausschüttung für den Bertelsmann Genussschein 2001 dargestellt?

    Der Bertelsmann Genussschein hat einen Grundbetrag von 10 Euro. Die Notierung an der Börse erfolgt als Prozentnotiz. Bei einem Kurs von beispielsweise 150 % ergibt sich je Bertelsmann Genussschein über einen Grundbetrag von 10 Euro ein Kurswert von 15 Euro. Der Gewinnanteil sowie die Ausschüttung werden ebenfalls in Prozent vom Grundbetrag dargestellt, d. h., bei einem Gewinnanteil in Höhe von 15 % entfallen auf jeden Bertelsmann Genussschein im Grundbetrag von 10 Euro folglich 1,50 Euro.

  • Warum finde ich den Begriff "Konzernjahresüberschuss" nicht mehr im Geschäftsbericht?

    Bertelsmann hat im Konzernjahresabschluss 2005 erstmals den Begriff "Konzerngewinn" anstelle des bisherigen Begriffes "Jahresüberschuss vor Fremdanteilen" verwendet, um den IFRS-Anforderungen sowie der international gebräuchlichen Terminologie Rechnung zu tragen. Es hat sich lediglich die Begrifflichkeit geändert, textliche Anpassungen in den Genussscheinbedingungen wurden nicht vorgenommen. Um eine Vergleichbarkeit zu den genannten Bezugsgrößen in den Genussscheinbedingungen herstellen zu können, werden wir im Folgenden weiterhin den Begriff "Konzernjahresüberschuss" verwenden.

  • Wann ist der Konzernjahresüberschuss ausreichend für einen Gewinnanteil von 15% des Grundbetrags auf den Genussschein 2001?

    Ein ausreichender Konzernjahresüberschuss liegt vor, soweit der Konzernjahresüberschuss abzüglich der Anteile anderer Gesellschafter und nach Hinzurechnung von Ergebnisbelastungen durch Firmenwertabschreibungen einen Gewinnanteil von 15 % ermöglicht. Bei einem Genusskapital von z. B. 500 Mio. Euro Grundbetrag müsste der Konzernjahresüberschuss abzüglich der Anteile anderer Gesellschafter und nach Hinzurechnung von Ergebnisbelastungen aus Firmenwertabschreibungen mindestens 75 Mio. Euro (15 % auf 500 Mio. Euro) betragen. Die vollständige Ausschüttungsregel entnehmen Sie bitte § 4 der Genussscheinbedingungen.

  • Was passiert, wenn der Konzernjahresüberschuss nicht ausreicht?

    In diesem Fall wird der Gewinnanteil auf Basis des Konzernjahresüberschusses abzüglich der Anteile anderer Gesellschafter und nach Hinzurechnung von Ergebnisbelastungen durch Firmenwertabschreibungen anteilig ermittelt: Beträgt z. B. bei einem Genusskapital von 500 Mio. Euro Grundbetrag der Konzernjahresüberschuss nach Anteilen anderer Gesellschafter und nach Hinzurechnung von Ergebnisbelastungen durch Firmenwertabschreibungen 50 Mio. Euro, beträgt der Gewinnanteil 500 / 50 = 10 % des Grundbetrags. Die vollständige Ausschüttungsregel entnehmen Sie bitte § 4 der Genussscheinbedingungen.

  • Warum hängt die Ausschüttung auf den Genussschein 2001 auch vom Jahresüberschuss der Bertelsmann SE & Co. KGaA ab?

    Der Konzernjahresüberschuss bestimmt die Höhe des Gewinnanteils. Für die Ausschüttung des Gewinnanteils muss aber auch genügend Jahresüberschuss auf Ebene der Bertelsmann SE & Co. KGaA vorhanden sein. Die Bertelsmann SE & Co. KGaA ist die Gesellschaft, die die Genussscheine ausgegeben hat. Sie ist die Rechtseinheit, die die Ausschüttung zahlt. Daher muss auch bei ihr geprüft werden, ob der modifizierte Jahresüberschuss – modifiziert wie in den Bedingungen erläutert – ausreicht. Sollte der Jahresüberschuss der Bertelsmann SE & Co. KGaA einmal nicht ausreichen, um den Gewinnanteil auszuschütten, würde sich die Ausschüttung entsprechend vermindern. Der nicht ausgeschüttete Teil des Gewinnanteils würde dann aber in der Zukunft nachgezahlt, ausreichende Ergebnisse vorausgesetzt.

  • Was sind "Anteile anderer Gesellschafter" bzw. "Minderheitenanteile"?

    Anteile anderer Gesellschafter (Minderheitenanteile) entstehen bei Konzerngesellschaften, die nicht zu 100 % von der Bertelsmann SE & Co. KGaA oder ihren Tochterunternehmen erworben wurden, im Konzernabschluss aber dennoch voll konsolidiert werden. Demzufolge bezeichnet der Minderheitsanteil den Teil am Periodenergebnis eines Tochterunternehmens, der auf nicht direkt oder indirekt durch das Konzernmutterunternehmen gehaltene Anteile entfällt. Minderheiten werden der Einheitsfiktion folgend im Konzernabschluss als Gesellschaften betrachtet, haben aber i. d. R. ein Recht auf Auskehrung ihres Ergebnisanteils. Die Bertelsmann SE & Co. KGaA hat somit nur Anspruch auf "ihren Anteil" am Ergebnis dieser Unternehmen. Deshalb wird bei der Ermittlung des Gewinnanteils der Genussscheine der anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn abgezogen.

  • Wann wird die nächste Ausschüttung auf die Genussscheine 2001 und 1992 erfolgen?

    Die Ausschüttungen erfolgen i. d. R. im Frühjahr des folgenden Geschäftsjahres.

  • Warum bestimmt sich der Gewinnanteil bei den Genussscheinen 2001 und 1992 unterschiedlich?

    Die Genussscheine sind mit unterschiedlichen Gewinnanteilsbemessungen ausgestattet. Die Berechnung des Gewinnanteils des Genussscheins 1992 richtet sich nach der Gesamtkapitalrendite des Bertelsmann Konzerns. Voraussetzung für einen Gewinnanteil von 15 % auf den Grundbetrag ist das Erreichen einer Gesamtkapitalrendite von mindestens 12 %. Beträgt diese weniger als 12 % oder mehr als 16 %, ist der Gewinnanteil jeweils um einen Prozentpunkt höher als die Gesamtkapitalrendite. Seit 2001 steuert der Bertelsmann Konzern jedoch nicht mehr nach der Gesamtkapitalrendite, sondern nach anderen Zielgrößen. Die Bedingungen für den Genussschein 2001 sehen hingegen vor, dass der Gewinnanteil immer 15 % beträgt, sofern der Konzernjahresüberschuss nach Maßgabe der Bedingungen hierfür ausreichend ist.

  • Warum unterscheiden sich die Kurse der Genussscheine 2001 und 1992?

    Die meist sehr unterschiedlichen Kurse resultieren vor allem aus der unterschiedlichen Ausschüttungsformel. Während der Genussschein 2001 15% auf den Grundbetrag zahlt, wenn der Jahresüberschuss des Konzerns und der SE & Co. KGaA ausreichend sind, hängt die Ausschüttung des Genussscheins 1992 von der Gesamtkapitalrendite ab. Hinzu kommen die unterschiedlichen Handelsvolumina, die sich ebenfalls auf die Kursentwicklung auswirken können.

  • Auf einigen Finanzportalen wird der Genussscheinkurs als dreistelliger absoluter Eurobetrag dargestellt, ist diese Darstellung nicht falsch?

    Leider werden die Kurse börsennotierter Genussscheine bei einigen Finanzportalen im Internet missverständlich dargestellt. So wird auch der Kurs des Bertelsmann Genussscheins dort häufig als absoluter Kurs dargestellt, obwohl es sich um eine Prozentnotiz handelt. Der Grund für die falsche Darstellung liegt in der Standardisierung der Informationsvermittlung einiger zentraler Informationsanbieter. Dies kann bei einem nicht standardisierten Wertpapier wie dem Genussschein, der sowohl Merkmale von Aktien als auch von festverzinslichen Wertpapieren aufweist, zu Problemen führen.

  • Wie ist die Verlustbeteiligung geregelt?

    Sollte anstelle eines Konzernjahresüberschusses einmal ein Konzernfehlbetrag erzielt werden, so wird daraus in Relation zur durchschnittlichen Konzernbilanzsumme zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres der Prozentsatz der negativen Gesamtkapitalrendite ermittelt. Dieser Prozentsatz, bezogen auf den Grundbetrag der Genussscheine, ergibt dann den Verlustanteil. Dieser müsste in der Folgezeit zunächst mit Gewinnanteilen verrechnet werden, bevor wieder eine Ausschüttung erfolgen kann. Die vollständige Verlustbeteiligungsregel entnehmen Sie bitte § 5 der Genussscheinbedingungen.

  • Was bedeutet die Umwandlung der Bertelsmann AG in die Bertelsmann SE & Co. KGaA für Genussscheininhaber?

    Der Rechtsformwechsel hat keine Auswirkungen auf die Identität der Gesellschaft, die als solche in geänderter Rechtsform als Bertelsmann SE & Co. KGaA fortbesteht. Für die Inhaber von Bertelsmann Genussscheinen ändert sich somit nichts. Wir weisen darauf hin, dass keine textliche Anpassung der Genussscheinbedingungen erfolgt.