Bertelsmann Genussschein 2001:

Allgemeine Merkmale von Genussscheinen

Genussscheine sind besondere Wertpapiere zwischen Aktien und Anleihen. Sie verbriefen bestimmte Vermögensrechte der Genussscheininhaber. Über den Umfang und die Ausgestaltung der einzelnen Vermögensrechte informieren die jeweiligen Genussscheinbedingungen. Wesentliche Ausstattungsmerkmale von Genussscheinen sind die Regelungen zu Ausschüttung, Risikobeteiligung und Laufzeit.

 

Genussscheine der Bertelsmann SE & Co. KGaA

Momentan existieren zwei von Bertelsmann begebene Genussscheine. Der Genussschein 2001 mit der Wertpapier-Identifikations-Nummer (ISIN) DE0005229942 verfügt über ein hohes Volumen und erfüllt damit die Voraussetzung für einen liquiden Börsenhandel. Darüber hinaus gibt es einen weiteren Genussschein aus dem Jahr 1992 mit der ISIN DE0005229900. Aufgrund seines geringen Volumens sind die Börsenumsätze im Genussschein 1992 i.d.R. sehr gering.

Für Bertelsmann ist der Genussschein mit der ISIN DE0005229942 „der Bertelsmann Genussschein.“

 

Ausschüttung

Die Ausschüttung des Genussscheins beträgt 15 % des Grundbetrags, sofern ausreichend Konzernjahresüberschuss und Jahresüberschuss der Bertelsmann SE & Co. KGaA erwirtschaftet wurden

Um den IFRS-Anforderungen sowie der international gebräuchlichen Terminologie Rechnung zu tragen, hat Bertelsmann im Konzernjahresabschluss 2005 erstmals den Begriff „Konzerngewinn“ anstelle des bisherigen Begriffes „Jahresüberschuss vor Fremdanteilen“ verwendet. Wir möchten darauf hinweisen, dass sich lediglich die Begrifflichkeit geändert hat, jedoch keine textliche Anpassung in den Genussschein-bedingungen vorgenommen wurde. Um eine Vergleichbarkeit zu den genannten Bezugsgrößen in den Genussscheinbedingungen herstellen zu können, werden wir im Folgenden weiterhin den Begriff „Konzernjahresüberschuss“ verwenden.

Die Ermittlung der Ausschüttung erfolgt in zwei Schritten. In einem ersten Schritt wird der sog. Gewinnanteil des Genussscheins in Abhängigkeit von der Höhe des Konzernjahresüberschusses ermittelt. In einem zweiten Schritt wird dann ermittelt, ob der für die Ausschüttung des Gewinnanteils erforderliche Jahresüberschuss der Bertelsmann SE & Co. KGaA vorhanden ist.

Schritt 1: Ermittlung des Gewinnanteils
Der Gewinnanteil des Genussscheins beträgt 15 % des Grundbetrags, wenn der Konzernjahresüberschuss nach Abzug der Anteile anderer Gesellschafter (Minderheitenanteile) ausreicht. Sollte dies einmal nicht zutreffen, so würde der Gewinnanteil auf Basis des dann verfügbaren Konzernjahresüberschusses anteilig ermittelt. Es würde sich also ein geringerer als der 15 %ige Gewinnanteil ergeben.

Schritt 2: Ermittlung der Ausschüttung
Da die Bertelsmann SE & Co. KGaA die Rechtseinheit ist, die die Genussscheine 2001 begeben hat, ist für die Ermittlung der Ausschüttung der sich nach den Regelungen des HGB ermittelte Jahresüberschuss der Bertelsmann SE & Co. KGaA maßgeblich. Der im ersten Schritt ermittelte Gewinnanteil wird immer dann ausgeschüttet, soweit der Jahresüberschuss der Gesellschaft, erhöht um Gewinnvorträge und gemindert um Verlustvorträge, für die Gewinnanteile aller Arten von Genussscheinen ausreicht. Sollte der Jahresüberschuss der Bertelsmann SE & Co. KGaA einmal nicht ausreichen, würde sich die Ausschüttung entsprechend vermindern. Der nicht ausgeschüttete Teil des Gewinnanteils würde dann aber in der Zukunft nachgezahlt, ausreichende Ergebnisse vorausgesetzt.

Die zutreffende Ermittlung des Gewinnanteils und der Gewinnausschüttung werden durch den Wirtschaftsprüfer der Bertelsmann SE & Co. KGaA geprüft.

Die Ausschüttung erfolgt im Frühjahr eines jeden Jahres.

 

Steuerliche Behandlung der Ausschüttung

Bertelsmann empfiehlt den Genussscheininhabern die steuerliche Behandlung mit einem Steuerberater klären. 
 

Chancen und Risiken
Ein Ziel von Bertelsmann ist es, stets einen ausreichenden Jahresüberschuss zu erwirtschaften, damit die 15 %ige Ausschüttung auf den Bertelsmann Genussschein 2001 geleistet werden kann. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die 15 %ige Ausschüttung nicht fix bzw. garantiert ist, sondern im Falle eines nicht ausreichenden Konzernjahresüberschusses auch geringer oder ganz ausfallen kann. Der angestrebten jährlichen Ausschüttung von 15 % des Grundbetrags steht eine für Genussscheine verhältnismäßig maßvolle Beteiligung an etwaigen Verlusten gegenüber. Sofern die Gesamtkapitalrendite des Konzerns in einem Geschäftsjahr negativ ist, entfällt auf die Genussscheine ein Verlustanteil. Die Verlustbeteiligung bestimmt sich nach dem Prozentsatz der negativen Gesamtkapitalrendite, bezogen auf den Grundbetrag der Genussscheine. Ein solcher Verlustanteil ist durch Gewinnanteile der Folgejahre auszugleichen. Im Liquidations- oder Konkursfall werden die Rückzahlungsansprüche der Genussscheininhaber gegenüber den Forderungen der Gläubiger nachrangig behandelt. Diese Risiken sind aus Anlegersicht der mit Bertelsmann Genussscheinen zu erzielenden Rendite gegenüberzustellen.

Die erwartete Rendite einer Anlage in Bertelsmann Genussscheinen liegt in der Regel deutlich höher als etwa die Rendite von 10 jährigen Bundesanleihen, die als Vergleichsmaßstab für die langfristige Anlage in festverzinslichen Wertpapieren angesehen werden kann. Dieser Renditeaufschlag für den Genussschein ist auf die beschriebenen Risikokomponenten zurückzuführen.

Neben den vom wirtschaftlichen Erfolg Bertelsmanns abhängenden Chancen und Risiken existieren Kursänderungschancen und –risiken, die sich vor allem aus Veränderungen des langfristigen Zinsniveaus am Kapitalmarkt ergeben und damit nicht im Einflussbereich Bertelsmanns liegen.


Laufzeit des Bertelsmann Genussscheins
Der Bertelsmann Genussschein hat aus Sicht des Unternehmens keine feste Laufzeit. Er lässt sich damit vereinfacht als unbefristetes Papier charakterisieren. Eine Beendigung des Investments kann grundsätzlich jederzeit über die Börse zum aktuellen Börsenkurs erfolgen. Verkaufsaufträge nehmen die depotführenden Banken zur Weiterleitung an die Börse entgegen. Anleger können zudem erstmals zum Jahr 2017 ihre Genussscheine kündigen. Der Rückzahlungsbetrag ergibt sich dann aus dem Durchschnitt der Ausgabekurse aller Genusskapitalemissionen mit den für diesen Genussschein geltenden oder früheren Bedingungen. Das Unternehmen kann die Genussscheine nicht kündigen.


Genussscheinkurs
Der Bertelsmann Genussschein hat einen Grundbetrag von 10 Euro. Die Notierung an der Börse erfolgt als Prozentnotiz. Bei einem Kurs von beispielsweise 200 % ergibt sich daher je Genussschein im Grundbetrag von 10 Euro ein Kurswert von 20 Euro. Bei Kauf oder Verkauf eines Genussscheins zwischen den Ausschüttungsterminen werden gesonderte "Stückzinsen" nicht berechnet, sie sind im Kurs enthalten. Da sich die aufgelaufene Ausschüttung in der Kursnotierung niederschlägt, ist regelmäßig am Ausschüttungstag ein Kursrückgang zu beobachten. Die Entwicklung des Genussscheinkurses wird vor allem durch die erwartete Ausschüttung von jährlich 15 % auf den Grundbetrag der Genussscheine und die Entwicklung der langfristigen Kapitalmarktzinsen bestimmt. Sinken die Kapitalmarktzinsen, so kann erwartet werden, dass der Genussscheinkurs steigt. Bei steigenden Zinsen kehrt sich dieser Effekt hingegen um. Der Kurs des Bertelsmann Genussscheins entwickelt sich also in der Tendenz so wie der Kurs eines langfristigen festverzinslichen Wertpapiers: Bei einem niedrigem Zinsniveau ergeben sich für solche Wertpapiere höhere Kurswerte als bei einem höheren Zinsniveau. Zusätzlich wird die Kursentwicklung durch die jeweilige Angebots- und Nachfragesituation an der Börse beeinflusst.


Erwerb von Bertelsmann Genussscheinen
Der Bertelsmann Genussschein ist an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel im regulierten Markt zugelassen. Er gehört aufgrund seines börsenzugelassenen Volumens zu den umsatzstarken börsennotierten Genussscheinen. Damit ist sichergestellt, dass Handelsaufträge schnell und zu marktgerechten Bedingungen ausgeführt werden können. Kaufaufträge nimmt unter Angabe der Wertpapier-Identifikations-Nummer (ISIN) DE0005229942 jede Bank zur Weiterleitung an die Börse entgegen. Bei Kauf oder Verkauf fallen die für Wertpapiergeschäfte üblichen Bankprovisionen sowie Maklercourtage an.

 

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